Fotos auf der Vereinswebsite: Was die DSGVO erlaubt

Euer Sommerfest war ein Erfolg, die Fotos sind großartig — aber dürft ihr die einfach auf die Website stellen? Kurze Antwort: Kommt drauf an. Hier ist alles, was ihr über Fotos auf der Vereinswebsite wissen müsst — ohne Juristendeutsch.

Die Grundregel: Wer erkennbar ist, muss zustimmen

Seit der DSGVO gilt: Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, dürft ihr nur mit deren Einwilligung veröffentlichen. Das betrifft die Vereinswebsite genauso wie Social Media, Newsletter oder Programmhefte.

„Erkennbar“ heißt nicht nur Gesicht. Auch an Kleidung, Haltung oder Kontext kann man Personen identifizieren. Im Zweifel lieber nachfragen als riskieren.

Was ihr beachten müsst

Erwachsene Vereinsmitglieder

Am einfachsten: Holt die Einwilligung beim Vereinsbeitritt ein. Ein Satz im Aufnahmeantrag reicht: „Ich bin damit einverstanden, dass Fotos von Vereinsveranstaltungen, auf denen ich erkennbar bin, auf der Vereinswebsite und in Vereinspublikationen veröffentlicht werden.“

Wichtig: Die Einwilligung muss freiwillig sein, informiert (d. h. die Person weiß, wofür), und jederzeit widerrufbar. Und sie darf nicht an die Mitgliedschaft gekoppelt sein — „Wer nicht zustimmt, kann nicht Mitglied werden“ geht nicht.

Kinder und Jugendliche

Hier wird es strenger. Bei Minderjährigen müssen beide Erziehungsberechtigten einwilligen — nicht nur der Elternteil, der gerade bei der Aufführung dabei ist. Ab 16 Jahren können Jugendliche in bestimmten Fällen selbst einwilligen, aber bei Vereinsfotos im Internet empfehlen wir: immer die Eltern fragen.

Bei Kindertanzfestivals, Jugendorchestern oder Sportvereinen mit Jugendabteilung ist das besonders relevant — und besonders heikel. Lieber einmal mehr nachfragen als einmal zu wenig.

Externe Besucher und Gäste

Bei öffentlichen Veranstaltungen greift manchmal die Ausnahme für Veranstaltungen von zeitgeschichtlichem Interesse (§ 23 KunstUrhG). Aber: Diese Ausnahme gilt für die Veranstaltung als Ganzes, nicht für Einzelporträts. Ein Übersichtsfoto vom vollen Konzertsaal ist in der Regel okay. Ein Foto, das eine einzelne Person im Publikum herausgreift, nicht.

So organisiert ihr Foto-Einwilligungen

Papierformulare funktionieren, sind aber aufwändig: drucken, verteilen, einsammeln, abheften, wiederfinden. Bei jeder Veranstaltung das gleiche Spiel. Und wenn jemand widerruft, müsst ihr durch alle Ordner suchen.

Digitale Einwilligungen sind besser: Eltern bekommen vor der Veranstaltung einen Link (oder QR-Code am Einlass), stimmen digital zu, und ihr habt eine saubere, durchsuchbare Dokumentation. Widerruf geht genauso einfach.

Bei vereinsbühne ist die digitale Foto-Einwilligung ein eigener Baustein. Eltern unterschreiben per Smartphone, die Einwilligung wird automatisch dem Kind zugeordnet und kann mit der Foto-Datenbank verknüpft werden. DSGVO-konform, jederzeit widerrufbar, dokumentiert.

Was tun, wenn jemand widerruft?

Dann müsst ihr die betreffenden Fotos entfernen — von der Website, aus dem Newsletter-Archiv, aus den Social-Media-Kanälen. Keine Diskussion, keine Ausnahmen. Die DSGVO gibt jedem das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Praxis-Tipp: Benennt eure Foto-Dateien so, dass ihr sie wiederfinden könnt. „IMG_4729.jpg“ hilft nicht, wenn ihr ein bestimmtes Gesicht sucht. Besser: „sommerfest-2026-gruppenfoto-buehne.jpg“.

Die sichere Seite: Fotos ohne erkennbare Personen

Wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt, nutzt Fotos, auf denen keine Personen erkennbar sind: Hände am Instrument, Schuhe auf der Bühne, Details, Rückenansichten, Totalen mit vielen Menschen. Solche Bilder sind oft sogar atmosphärischer als gestellte Gruppenfotos — und ihr braucht keine einzige Einwilligung.

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