Vereinswissen · Geld & Steuern

Geld & Steuern im Verein:
was ihr dürft, was ihr müsst.

Gemeinnützigkeit, Pauschalen, Spenden, Kasse, Fristen — das Feld, in dem Vereine am häufigsten unsicher sind und am seltensten jemanden fragen. Hier steht der Rahmen, und dahinter die Seiten mit den Einzelheiten.

Ein gemeinnütziger Verein hat vier getrennte Bereiche, in denen Geld unterschiedlich behandelt wird. Steuern zahlt er erst, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 50.000 € im Jahr liegen (§ 64 Abs. 3 AO). Er muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah verwenden — Vereine mit Einnahmen bis 100.000 € im Jahr sind davon ausgenommen. Und er darf Ehrenamtliche bezahlen, aber nur bis zu bestimmten Beträgen und beim Vorstand nur mit einer Klausel in der Satzung.

Die Gemeinnützigkeit geht selten durch eine große Sache verloren. Meistens durch drei kleine, die niemand gemeldet hat.

Vier Töpfe, vier Regeln.

Jeder Euro im Verein gehört in einen von vier Bereichen. Wer das einmal verstanden hat, versteht den Rest fast von selbst.

1. Der ideelle Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse. Das Kerngeschäft des Vereins. Steuerfrei, kein Vorsteuerabzug.

2. Die Vermögensverwaltung

Zinsen, Mieten, Verpachtung der Vereinsgaststätte, Werbeflächen, die ihr vermietet statt selbst zu vermarkten. Steuerfrei.

3. Der Zweckbetrieb

Einnahmen, die den Satzungszweck selbst erfüllen: Eintritt beim Konzert, Kursgebühren, Startgelder. Steuerbegünstigt.

4. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Getränkeverkauf beim Sommerfest, Sponsorentafel, Trikotwerbung, Vereinsheim in Eigenregie. Hier wird es steuerpflichtig — aber erst oberhalb einer Grenze.

Wortlaut · § 64 Abs. 3 AO

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

§ 64 Abs. 3 AO bei gesetze-im-internet.de

Für die meisten Vereine heißt das: Solange das Sommerfest, der Getränkeverkauf und die Bandenwerbung zusammen unter 50.000 € Einnahmen bleiben, fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Buchen und aufschreiben müsst ihr es trotzdem — die Grenze prüft das Finanzamt anhand eurer Zahlen, nicht anhand eures Gefühls.

Zeitnah verwenden — aber nicht jeder.

Wortlaut · § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. … Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100 000 Euro.

§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO bei gesetze-im-internet.de

Zwei Sätze, zwei Nachrichten. Die erste: Wer Geld bekommt, muss es in den zwei folgenden Jahren für den Satzungszweck ausgeben — ein gemeinnütziger Verein ist kein Sparverein. Die zweite, die kaum jemand kennt: Vereine mit Einnahmen bis 100.000 € im Jahr sind von dieser Pflicht ausgenommen. Für den überwiegenden Teil der Vereine, die uns anrufen, ist die zeitnahe Mittelverwendung damit kein Thema mehr.

Wer darüber liegt, bildet Rücklagen — zweckgebunden, mit Beschluss und Begründung. Was zulässig ist, steht in § 62 AO; wie ihr es dokumentiert, gehört in den Kassenbericht.

Sechs Antworten, im Einzelnen.

Was die Gemeinnützigkeit wirklich kostet.

Vergütung ohne Satzungsgrundlage

Der Vorstand bekommt eine Aufwandsentschädigung, die Satzung sagt nichts dazu. Das ist eine Mittelfehlverwendung — und trifft nicht die 960 €, sondern den Status des ganzen Vereins.

Falsche Spendenbescheinigung

Für eine unrichtige Bestätigung haftet der Aussteller mit pauschal 30 Prozent des zugewendeten Betrags. Der Klassiker ist die Sachspende, deren Wert niemand belegen kann.

Satzungszweck nicht gelebt

Auf dem Papier Jugendförderung, in der Praxis seit Jahren nur noch Vereinsheim und Sommerfest. Das Finanzamt prüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung zur Satzung passt — und kann rückwirkend aberkennen.

Wenn die Gemeinnützigkeit fällt, fällt sie rückwirkend: Steuern für mehrere Jahre, Spendenbescheinigungen ohne Grundlage, Förderungen ohne Voraussetzung. Deshalb ist das Thema kein Papierkram, sondern die Statik des Vereins.

Zu Geld und Steuern.

Ab wann muss ein Verein Steuern zahlen?
Körperschaft- und Gewerbesteuer erst, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 50.000 € im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Umsatzsteuer ist eine eigene Frage mit eigenen Grenzen. Und unabhängig davon gilt: Auch wer keine Steuern zahlt, muss erklären — im Turnus, den das Finanzamt vorgibt.
Dürfen wir Rücklagen bilden?
Ja, in den Grenzen des § 62 AO — für konkrete Vorhaben, für den Betrieb, als freie Rücklage. Wichtig ist der Beschluss mit Zweck und Zeitraum, festgehalten im Kassenbericht. Vereine mit Einnahmen bis 100.000 € im Jahr sind von der zeitnahen Mittelverwendung ohnehin ausgenommen und können freier ansparen.
Was ist der Unterschied zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
Der Zweckbetrieb erfüllt den Satzungszweck selbst — das Konzert des Chores, der Kurs des Bildungsvereins, das Turnier des Sportvereins. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verdient nur Geld dafür: die Bratwurst am Rand desselben Turniers. Dieselbe Veranstaltung kann beides enthalten, und genau deshalb gehören Eintritt und Getränkekasse getrennt gebucht.
Wir haben seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben. Was jetzt?
Nachholen, bevor das Finanzamt fragt. Gemeinnützige Vereine werden meist im Dreijahresturnus veranlagt; wer nichts abgibt, riskiert Schätzung und den Verlust des Freistellungsbescheids. Das ist der Punkt, an dem ein Steuerberater günstiger ist als jede weitere Woche Warten.
Braucht ein kleiner Verein überhaupt einen Steuerberater?
Für die laufende Kasse selten. Sobald ihr Personal beschäftigt, Umsatzsteuer abführt, über der 50.000-€-Grenze liegt oder eine Betriebsprüfung ansteht: ja. Wir helfen bei Ordnung, Fristen und Unterlagen — die steuerliche Beurteilung gehört zu den Berufsträgern, und das schreiben wir auch auf jede Seite dieses Bereichs.

Hinweis: Wir bauen und betreuen Vereinswebsites, wir sind keine Rechtsanwälte und keine Steuerberater. Die Gesetzesstellen sind wörtlich zitiert und verlinkt, alles andere sind Erfahrungen aus der Vereinsbetreuung. Für euren Fall fragt bitte das Amtsgericht, das Finanzamt, einen Notar oder eine Beratungsstelle für Vereine, zum Beispiel beim Landessportbund oder der Freiwilligenagentur.

Kai Rauch, Inhaber von vereinsbühne

Wer hält bei euch
die Fristen?

Steuererklärung, Freistellungsbescheid, Nachweise, Jahresbericht für die Versammlung: In der Betreuung führen wir den Kalender mit und melden jedes Quartal, was ansteht.

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Oder erst mal reden: 20 Minuten am Telefon, kostenlos.

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