Ratgeber · Kleingarten

Wertermittlung im Kleingarten —
was die Parzelle wirklich wert ist.

Beim Pächterwechsel wird nicht verhandelt, sondern gerechnet. Wer aufhört, bekommt den ermittelten Wert — nicht das, was er ausgegeben hat. Was das bedeutet, wer es feststellt und woran es in der Praxis regelmäßig knirscht.

Der Garten wird nicht verkauft. Er wird weitergegeben.

Ein Kleingarten gehört niemandem, der ihn bewirtschaftet. Das Land ist gepachtet, meist von der Kommune, weitergereicht über den Zwischenpachtvertrag an den Verein und von dort an den einzelnen Pächter. Wer geht, verkauft also keine Immobilie — er gibt ein Pachtverhältnis zurück.

Was er sehr wohl mitgenommen oder abgegolten bekommt, sind die Anpflanzungen und Baulichkeiten, die er selbst geschaffen oder von seinem Vorgänger übernommen hat: Laube, Gewächshaus, Wege, Zaun, Obstbäume, Beerensträucher, Hecken. Deren Wert stellt die Wertermittlung fest — und nur diesen Betrag darf der abgebende Pächter vom Nachfolger verlangen.

Das ist der entscheidende Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen: Es ist keine Preisfindung, sondern eine Feststellung. Angebot und Nachfrage spielen keine Rolle. Dass zweihundert Leute auf der Warteliste stehen, erhöht den Wert der Parzelle um keinen Euro.

Faustregel: Bewertet wird, was auf der Parzelle steht und wächst — nicht, was es gekostet hat, nicht was jemand dafür zahlen würde, und schon gar nicht die Lage.

Die häufigsten Irrtümer.

Grobe Orientierung. Verbindlich ist immer die Wertermittlungsrichtlinie eures Landesverbands — die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich.

WasZählt?Warum
Laube ja Nach Zeitwert, mit Abschlägen für Alter und Zustand
Obstbäume und Sträucher ja Nach Art, Alter und Pflegezustand, oft mit Höchstzahlen je Parzelle
Gewächshaus, Zaun, Wege ja Als Baulichkeiten, ebenfalls nach Zeitwert
Eigene Arbeitsstunden nein Bewertet wird das Ergebnis, nicht der Aufwand
Kaufbelege nein Der Neupreis sagt nichts über den heutigen Zeitwert
Lage und Nachfrage nein Kein Marktpreis — das Pachtrecht wird nicht gehandelt
Nicht Erlaubtes
zu große Laube, Betonfundament, Pool
nein Wird oft sogar als Rückbaupflicht abgezogen

Die letzte Zeile ist die unangenehmste. Wer über Jahre etwas gebaut hat, das die Gartenordnung nicht hergibt, bekommt dafür nicht nur nichts — er kann verpflichtet werden, es auf eigene Kosten zu entfernen.

Wie eine Wertermittlung praktisch abläuft.

Die Einzelheiten regelt euer Landesverband, aber der Gang der Dinge ähnelt sich fast überall.

Erstens: Kündigung und Meldung

Der Pächter kündigt gegenüber dem Verein, in aller Regel fristgerecht zum Ende des Pachtjahres. Der Vorstand meldet die frei werdende Parzelle an den Verband und beauftragt die Wertermittlung. Je nach Verband und Jahreszeit dauert es von hier bis zum Termin einige Wochen — im Winter ist eine Bewertung von Anpflanzungen ohnehin kaum sinnvoll.

Zweitens: der Termin vor Ort

Geschulte Wertermittler — meist ehrenamtlich tätige Kleingärtner mit einer Ausbildung des Verbands — gehen die Parzelle durch und nehmen auf, was da ist. Sie arbeiten mit dem Formular und den Bewertungstabellen der Richtlinie: Baumarten mit Altersstufen, Laubenwerte mit Abschreibungssätzen, Zuschläge und Abschläge für den Zustand. Der abgebende Pächter sollte dabei sein, das erspart spätere Diskussionen.

Drittens: das Protokoll

Es entsteht ein schriftliches Wertermittlungsprotokoll mit Einzelpositionen und Endsumme, dazu häufig eine Liste dessen, was zurückgebaut oder beseitigt werden muss. Dieses Protokoll ist die Grundlage für alles Weitere — der Nachfolger bekommt es vor Vertragsabschluss zu sehen und weiß damit, wofür er zahlt.

Viertens: die Übergabe

Der neue Pächter zahlt den ermittelten Betrag an den abgebenden Pächter, schließt seinen Pachtvertrag mit dem Verein und tritt dem Verein bei. Die Abwicklung über das Vereinskonto ist verbreitet und sinnvoll, weil so nachvollziehbar bleibt, was geflossen ist.

Drei Konflikte, die jeder Vorstand kennt.

„Ich habe da 15.000 Euro reingesteckt.“

Und bekommt 4.200 heraus. Das ist bitter, aber richtig: Bewertet wird der Zeitwert dessen, was steht. Wer das erst beim Protokoll erfährt, fühlt sich betrogen. Wer es beim Einzug schon wusste, ist enttäuscht — aber nicht überrascht.

„Der Nachfolger will das nicht zahlen.“

Kommt vor, gerade bei hohen Werten. Dann bleibt die Parzelle länger frei, oder der Abgebende reduziert freiwillig. Nach unten abweichen darf man, nach oben nicht — das ist der ganze Sinn der Richtlinie.

„Das stand da schon, als ich kam.“

Der Klassiker beim Schwarzbau. Wer eine zu große Laube übernimmt, übernimmt auch das Problem. Deshalb gehört jede Abweichung ins Protokoll — sonst wandert sie ungeklärt von Pächter zu Pächter, bis irgendwann jemand darauf sitzen bleibt.

Alle drei Konflikte haben dieselbe Wurzel: fehlende Information zum falschen Zeitpunkt. Wer die Richtlinie, die Gartenordnung und ein Beispielprotokoll offen zugänglich macht, entschärft sie, bevor sie entstehen.

Transparenz spart dem Vorstand die meiste Arbeit.

Die Wertermittlung selbst macht keine Website. Aber fast alles, was drumherum Zeit frisst, lässt sich einmal hinschreiben statt vierzigmal erklären: Wie läuft eine Bewerbung ab. Was kostet ein Garten ungefähr — Pacht, Umlagen, und dass zusätzlich eine Ablöse an den Vorgänger fällig wird. Was die Gartenordnung erlaubt und was nicht. Wo die Wertermittlungsrichtlinie des Landesverbands steht.

Vereine, die das offen auf der Seite haben, berichten übereinstimmend dasselbe: Es kommen weniger Bewerbungen, aber deutlich passendere. Wer beim Lesen merkt, dass er eigentlich ein Wochenendgrundstück sucht und keinen Garten mit Anbaupflicht, bewirbt sich gar nicht erst — und niemand muss ihm das später am Telefon erklären.

Wie wir das lösen

Wir bauen und betreuen Websites für Vereine — seit 2007, inzwischen ausschließlich. Für einen Kleingärtnerverein heißt das: eine Seite, auf der der Bewerbungsweg, die Regeln und die Termine stehen, dazu ein Bewerbungsformular mit Warteliste statt einer E-Mail-Adresse, und ein geschützter Bereich für Protokolle und Formulare. Was konkret drin ist, steht auf unserer Seite zu Websites für Kleingärtnervereine.

Zur Wertermittlung.

Wer bezahlt die Wertermittlung?
In aller Regel der abgebende Pächter, weil er die Feststellung für die Weitergabe braucht. Manche Verbände teilen die Kosten oder legen sie dem Nachfolger auf. Die Gebühr liegt meist im niedrigen dreistelligen Bereich und richtet sich nach der Gebührenordnung eures Verbands — fragt dort nach, bevor ihr eine Zahl nennt.
Kann man dem Ergebnis widersprechen?
Ja. Die Verbände sehen dafür ein Verfahren vor — meist Einspruch innerhalb einer Frist und eine Zweitbewertung durch andere Wertermittler, oft gegen Gebühr. Wichtig: Einspruch lohnt sich, wenn eine Position falsch aufgenommen oder eine Sorte falsch zugeordnet wurde. Er lohnt sich nicht, wenn nur die Summe zu niedrig erscheint — die Tabellen sind vorgegeben.
Darf der Abgebende einen höheren Preis verlangen?
Nein. Der ermittelte Wert ist die Obergrenze. Nebenabreden über zusätzliche Zahlungen — für „Inventar“, „Ablöse“ oder „Gefälligkeiten“ — sind unzulässig und können den Pachtvertrag gefährden. Nach unten abweichen ist dagegen jederzeit möglich, und in der Praxis passiert das häufiger, als man denkt.
Was passiert mit Sachen, die nicht erlaubt sind?
Sie werden nicht bewertet und müssen häufig zurückgebaut werden, bevor die Parzelle übergeben wird. Wenn ein Nachfolger eine Abweichung bewusst übernimmt, sollte das schriftlich festgehalten werden, samt der Frage, wer sie wann beseitigt. Ungeklärte Altlasten sind der häufigste Grund, warum eine Übergabe sich um Monate verzögert.
Muss unser Verein gemeinnützig sein?
Das Bundeskleingartengesetz knüpft den Status als Kleingärtnerorganisation an die Anerkennung als gemeinnützig — insofern ist sie für einen Kleingärtnerverein keine Kür, sondern Voraussetzung für die Zwischenpacht und die damit verbundenen Vorteile. Was dahintersteckt und woran sie in der Praxis scheitert, steht in unserem Ratgeber zur Gemeinnützigkeit im Verein.
Dürfen wir das Protokoll auf die Website stellen?
Ein konkretes Protokoll nicht — da stehen Namen und Beträge drin. Sinnvoll und üblich ist ein anonymisiertes Musterprotokoll, das zeigt, wie so etwas aussieht, dazu der Verweis auf die Richtlinie eures Landesverbands. Ein fertiges Formular dafür steht bei uns offen auf der Seite: das Schätzprotokoll zum Kopieren. Genau das nimmt Bewerbern die größte Unsicherheit und euch die meisten Rückfragen.

Hinweis: Wir sind Website-Betreuer, keine Rechtsberater. Dieser Text beschreibt, was uns in der Zusammenarbeit mit Vereinen begegnet. Verbindlich sind das Bundeskleingartengesetz, die Wertermittlungsrichtlinie eures Landesverbands und eure eigene Gartenordnung — und die unterscheiden sich zwischen den Bundesländern deutlich.

Kai Rauch, Inhaber von vereinsbühne

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