Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale:
was ihr zahlen dürft.
Zwei Beträge, zwei Paragrafen, ein Dutzend Missverständnisse. Wer sie bekommen darf, wie hoch sie sind, warum der Vorstand eine Satzungsklausel braucht — und was passiert, wenn ihr sie verwechselt.
Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 € im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG) und gilt für pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten — Trainerin, Chorleiter, Betreuerin. Die Ehrenamtspauschale beträgt 960 € im Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG) und gilt für alles andere im Verein — Kasse, Vorstand, Platzwart, Schriftführung. Beide gelten je Person und Jahr, nicht je Verein, und für dieselbe Tätigkeit ist immer nur eine von beiden möglich.
Wer im Vorstand sitzt und Geld bekommt, ohne dass die Satzung es erlaubt, gefährdet die Gemeinnützigkeit des Vereins.
3.300 € im Jahr — für Anleiten und Betreuen.
Wortlaut · § 3 Nr. 26 EStGEinnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen … bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Jahr.
§ 3 Nr. 26 EStG bei gesetze-im-internet.de
Entscheidend ist die Art der Tätigkeit, nicht der Titel auf der Visitenkarte. Steuerfrei sind Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung — jemand leitet an, betreut, bildet aus — sowie künstlerische und pflegerische Tätigkeiten.
Ja, das passt
Trainerin im Sportverein, Chorleiter, Dirigentin, Jugendgruppenleiter, Betreuerin auf der Freizeit, Kursleiterin, Übungsleiter in der Rehabilitation.
Nein, das nicht
Kassenwart, Schriftführung, Platzwart, Vereinsheim-Bewirtschaftung, Hausmeisterei, Verwaltung, Fahrdienst ohne Betreuungsauftrag. Dafür gibt es die Ehrenamtspauschale.
Nebenberuflich heißt was?
Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel dessen ausmachen, was ein vergleichbarer Vollzeitberuf beansprucht — als Faustregel rund 14 Stunden in der Woche. Ob jemand daneben einen Hauptberuf hat, spielt keine Rolle; auch Rentnerinnen, Studierende und Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein.
Der Betrag gilt je Person
Nicht je Verein. Wer in zwei Vereinen als Übungsleiterin arbeitet, hat trotzdem nur einmal 3.300 € frei. Das müsst ihr nicht kontrollieren — aber im Vertrag danach fragen, sonst zahlt am Ende die Person nach.
960 € im Jahr — für alles andere.
Wortlaut · § 3 Nr. 26a EStGEinnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) … bis zur Höhe von insgesamt 960 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.
§ 3 Nr. 26a EStG bei gesetze-im-internet.de
Die Ehrenamtspauschale ist der Auffangtatbestand: Sie gilt für jede nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fällt. Kasse, Vorstand, Schriftführung, Platzpflege, Geschäftsstelle, Betreuung der Website.
Satz 2 ist der Satz, den alle übersehen: Für dieselbe Tätigkeit gibt es nicht beides. Wer als Trainerin die Übungsleiterpauschale bekommt, kann für das Training nicht zusätzlich die Ehrenamtspauschale erhalten. Getrennte Tätigkeiten sind dagegen möglich — dieselbe Person kann als Trainerin 3.300 € und als Kassenwartin 960 € steuerfrei bekommen, wenn beide Ämter klar getrennt vereinbart und abgerechnet sind.
Ohne Satzungsklausel kein Geld für den Vorstand.
Hier liegt der teuerste Fehler dieses Themas. Das Vereinsrecht geht davon aus, dass der Vorstand sein Amt unentgeltlich führt. Eine Vergütung — auch eine pauschale Aufwandsentschädigung — braucht deshalb eine Grundlage in der Satzung.
- Steht in der Satzung nichts zur Vergütung, darf der Vorstand für seine Vorstandstätigkeit nichts bekommen — auch keine Ehrenamtspauschale.
- Wird trotzdem gezahlt, ist das eine Mittelfehlverwendung. Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit aberkennen; es geht also nicht um 960 €, sondern um den Status des ganzen Vereins.
- Der übliche Satz lautet sinngemäß: „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.“ Den genauen Wortlaut holt ihr von eurem Verband oder eurer Kanzlei — und beschließt ihn auf der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der echte Auslagenersatz ist davon nicht betroffen: Fahrtkosten, Porto, Material gegen Beleg sind kein Entgelt und brauchen keine Satzungsklausel.
Nicht verwechseln: Der Betrag von 3.300 €, bis zu dem ehrenamtliche Vorstände nach § 31a BGB nur bei grober Fahrlässigkeit haften, ist eine Haftungsgrenze — nicht die Ehrenamtspauschale. Beide Zahlen stehen zufällig nah beieinander und werden ständig verwechselt. Mehr dazu im Ratgeber Vorstandshaftung.
Vier Schritte, die euch Ärger ersparen.
- Schriftlich vereinbaren
Wer, welche Tätigkeit, welcher Betrag, welcher Zeitraum. Ein Zweiseiter reicht. Ohne Vereinbarung ist im Zweifel unklar, wofür gezahlt wurde — und genau das prüft das Finanzamt.
- Erklärung der Person einholen
Bestätigung, dass die Pauschale in diesem Jahr nicht schon anderweitig ausgeschöpft ist. Damit habt ihr eure Sorgfalt dokumentiert; nachzahlen müsste ohnehin die Person, nicht ihr.
- Auszahlung sauber buchen
Eigenes Konto in der Buchhaltung, Beleg mit Verweis auf die Vereinbarung. Nicht als „Aufwandsersatz“ tarnen — das ist etwas anderes und wird bei der Prüfung auseinandergenommen.
- Grenze im Blick behalten
Wird mehr gezahlt, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig — dann wird aus der Pauschale schnell ein Minijob oder eine selbständige Tätigkeit mit Melde- und Abgabepflichten. Ab da gehört ein Steuerberater dazu.
Wer regelmäßig über die Pauschalen hinaus zahlt, beschäftigt in der Regel jemanden — mit Lohnsteuer und Sozialversicherung. Was daran hängt, steht unter den drei Fristen im Vereinsjahr, bei denen es persönlich wird.
Auszahlen und zurückspenden — aber richtig.
Ein beliebtes Modell: Der Verein sagt die Pauschale zu, die Person verzichtet und bekommt eine Spendenbescheinigung. Das ist zulässig, aber an Bedingungen geknüpft, die in der Praxis oft fehlen.
- Der Anspruch muss vorher eingeräumt worden sein — durch Satzung, Vertrag oder Beschluss, nicht erst im Moment des Verzichts.
- Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, tatsächlich auszuzahlen. Ein Anspruch, den niemand erfüllen könnte, ist keiner.
- Der Verzicht muss zeitnah und schriftlich erklärt werden.
- Die Bescheinigung ist eine Geldzuwendung, kein Sachwert — Einzelheiten in Spendenbescheinigung.
Der sicherste Weg bleibt: überweisen, und die Person spendet zurück, wenn sie will. Zwei Buchungen statt einer, dafür keine Diskussion bei der Prüfung.
Zu den Pauschalen.
Kann jemand beide Pauschalen bekommen?
Müssen wir die Pauschale in der Satzung stehen haben?
Gilt der Betrag pro Verein oder pro Person?
Was ist der Unterschied zum Auslagenersatz?
Wir zahlen mehr als die Pauschale. Was ändert sich?
Ändern sich die Beträge?
Hinweis: Wir bauen und betreuen Vereinswebsites, wir sind keine Rechtsanwälte und keine Steuerberater. Die Gesetzesstellen sind wörtlich zitiert und verlinkt, alles andere sind Erfahrungen aus der Vereinsbetreuung. Für euren Fall fragt bitte das Amtsgericht, das Finanzamt, einen Notar oder eine Beratungsstelle für Vereine, zum Beispiel beim Landessportbund oder der Freiwilligenagentur.
Das könnte euch auch helfen.
Satzung ändern,
damit ihr zahlen dürft?
Die Öffnungsklausel für die Vorstandsvergütung gehört auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung. Wir schreiben die Einladung, halten die Frist und protokollieren den Beschluss.
Die Versammlung ansehen →Oder erst mal reden: 20 Minuten am Telefon, kostenlos.
