Verein gründen · Schritt 3 von 10
Vereinswissen · Verein gründen

Die Satzung:
was drinstehen muss, was drinstehen sollte.

Die Satzung ist das einzige Dokument, das Amtsgericht, Finanzamt, Bank und jedes künftige Mitglied lesen. Vier Angaben sind Pflicht, vier weitere verlangt das Gericht in der Praxis, und wer gemeinnützig sein will, übernimmt einen Textbaustein aus der Abgabenordnung wörtlich.

Das Gesetz verlangt vier Dinge: Zweck, Name, Sitz und den Satz, dass der Verein eingetragen werden soll. Alles andere ist „soll“, aber ohne Regeln zu Eintritt und Austritt, Beiträgen, Vorstand und Mitgliederversammlung weist das Amtsgericht zurück. Wer gemeinnützig sein will, übernimmt zusätzlich die Festlegungen aus der Mustersatzung der Abgabenordnung.

Eine Satzung ist kein Roman. Zwei Seiten, die stimmen, schlagen acht Seiten, die niemand liest.

Vier Angaben, ohne die es keine Satzung ist.

Wortlaut · § 57 BGB

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

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Der Zweck

Konkret genug, dass man erkennt, was ihr tut; weit genug, dass ihr in fünf Jahren nicht ändern müsst. Denn eine Zweckänderung braucht die Zustimmung aller Mitglieder, § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht nur der anwesenden. „Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch den Betrieb eines offenen Jugendtreffs in Musterdorf“ ist gut. „Betrieb des Jugendtreffs im Gemeindehaus, Raum 2″ ist zu eng.

Der Name

Vorher im Registerportal suchen, ob es ihn am Ort schon gibt. Der Zusatz „e. V.“ kommt erst mit der Eintragung dazu, § 65 BGB, und steht nicht in der Satzung als Teil des Namens.

Der Sitz

Ein Ort, keine Adresse. „Der Verein hat seinen Sitz in Musterdorf.“ Die Anschrift wechselt mit dem Vorstand, der Sitz bleibt, und er bestimmt, welches Amtsgericht zuständig ist, § 55 BGB.

Die Eintragungsabsicht

Ein Satz: „Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.“ Fehlt er, fragt das Gericht nach.

Vier Regeln, die das Gericht sehen will.

Wortlaut · § 58 BGB

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

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„Soll“ klingt freundlich, ist es aber nicht: Nach § 60 BGB weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück, wenn den §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, und die Gerichte lesen § 58 als Teil davon. Also:

  • Eintritt: Wer entscheidet über die Aufnahme (meist der Vorstand), gibt es Mitgliedsarten (aktiv, fördernd, Jugend)?
  • Austritt: Frist und Form, etwa „zum Jahresende mit drei Monaten Frist in Textform“. Länger als zwei Jahre darf die Frist nicht sein, § 39 Abs. 2 BGB. Dazu: Ausschluss, und wie man sich dagegen wehrt.
  • Beiträge: ob und welche, nicht wie viel. Die Höhe gehört in eine Beitragsordnung, die die Versammlung beschließt. Sonst ändert ihr für jede Erhöhung die Satzung.
  • Vorstand: Wie viele Personen, wer gehört dazu, wie lange die Amtszeit, wer allein vertritt. Dazu der Satz, dass der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt.
  • Mitgliederversammlung: Wann sie stattfinden muss, wie eingeladen wird (E-Mail ausdrücklich zulassen), mit welcher Frist, wer das Protokoll unterschreibt.

Fünf Klauseln, die später Ärger sparen.

Vieles im Vereinsrecht ist „nachgiebig“: Es gilt nur, wenn die Satzung nichts anderes sagt. § 40 BGB zählt die Vorschriften auf. Das ist eure Chance, vier gesetzliche Standards zu ersetzen, die im Alltag stören.

Vertretung

Ohne Regel vertritt die Mehrheit des Vorstands, § 26 Abs. 2 BGB, also bei drei Personen immer zwei gemeinsam. Praktischer: „Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam“ oder „Vorsitz und Kasse vertreten jeweils allein“. Die Bank fragt genau danach.

Vergütung

Vorstände arbeiten unentgeltlich, § 27 Abs. 3 BGB. Wollt ihr die Ehrenamtspauschale zahlen dürfen, braucht die Satzung den Satz, dass die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung beschließen kann. Ohne ihn ist jede Zahlung ein Verstoß, auch gegen die Gemeinnützigkeit.

Hybride und virtuelle Versammlung

Seit 2023 erlaubt das Gesetz die hybride Versammlung ohne Satzungsregel und die rein virtuelle nach einem Beschluss der Mitglieder. Schreibt beides gleich hinein, dann muss es niemand nachholen.

Beschlüsse ohne Versammlung

Nach § 32 Abs. 3 BGB gilt ein Beschluss auch ohne Versammlung, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen. Die Satzung kann das erleichtern, etwa auf eine Mehrheit der Mitglieder. Für kleine Vereine der Weg, eine Beitragsordnung per E-Mail zu beschließen.

Redaktionelle Änderungen

Ermächtigt den Vorstand, Änderungen vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen. Sonst ruft jede Beanstandung die ganze Versammlung noch einmal zusammen.

Wortlaut · § 32 Abs. 2 BGB

Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

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Der Textbaustein aus der Abgabenordnung.

Wortlaut · § 60 Abs. 1 AO

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

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Die Anlage 1 zu § 60 AO ist eine Mustersatzung mit fünf Paragrafen: Zweck und Verwirklichung, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, keine Begünstigung, Vermögensbindung bei Auflösung. Die Finanzverwaltung erwartet diese Formulierungen wörtlich. Nicht umschreiben, nicht kürzen, nicht „sinngemäß“. Der einzige Teil, den ihr ausfüllt: welcher Zweck aus § 52 AO, wie ihr ihn verwirklicht, und wer das Vermögen bei Auflösung bekommt.

Den Entwurf schickt ihr vor der Gründungsversammlung ans Finanzamt. Wie das geht, steht in Schritt 4.

Checkliste vor der Versammlung

  • Zweck, Name, Sitz, Eintragungsabsicht (§ 57)
  • Eintritt, Austritt, Ausschluss, Beiträge dem Grunde nach (§ 58 Nr. 1 und 2)
  • Vorstand: Zusammensetzung, Amtszeit, Vertretung, Weiterführung bis Neuwahl (§ 58 Nr. 3, § 26)
  • Mitgliederversammlung: Turnus, Einladung mit Form und Frist, Beschlussfähigkeit, Mehrheiten, Protokoll (§ 58 Nr. 4)
  • Satzungsänderung mit drei Vierteln, Zweckänderung mit allen (§ 33), Auflösung
  • Bei Gemeinnützigkeit: Anlage 1 zu § 60 AO wörtlich, Vermögensanfall an eine konkrete Körperschaft
  • Ermächtigung des Vorstands zu redaktionellen Änderungen auf Verlangen von Gericht oder Finanzamt
  • Datum und Ort der Errichtung, Platz für sieben Unterschriften (§ 59 Abs. 3)

Zur Satzung.

Dürfen wir eine Mustersatzung aus dem Internet nehmen?
Ja, wenn ihr sie lest. Landessportbünde, Kreisjugendringe und Landesjustizverwaltungen stellen geprüfte Muster bereit, die zu ihrem Bundesland und ihrer Sparte passen. Muster von Verkaufsseiten enthalten oft Klauseln, die ein Amtsgericht beanstandet oder die zu eurem Vorhaben nicht passen. Jede Klausel, die ihr nicht erklären könnt, streicht ihr.
Muss die Beitragshöhe in die Satzung?
Nein, und sie sollte es nicht. § 58 Nr. 2 verlangt nur, dass die Satzung sagt, ob und welche Beiträge zu zahlen sind. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die ihr ohne Notar und Amtsgericht ändern könnt.
Wie ändert man die Satzung später?
Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, § 33 BGB, dann Anmeldung beim Amtsgericht mit Protokoll und neuem Volltext, § 71 BGB. Die Änderung gilt erst mit der Eintragung. Bei Gemeinnützigkeit geht der Entwurf vorher ans Finanzamt. Rechnet je Änderung mit 50 Euro Gericht plus Notar.
Wer schreibt die Satzung?
Zwei bis drei Leute aus der Initiative, mit einem Muster als Grundlage. Dann ein Abend mit allen, an dem jede Klausel einmal vorgelesen wird. Was niemand versteht, fliegt raus. Wenn Geld, Personal oder Immobilien im Spiel sind: eine Stunde beim Anwalt für Vereinsrecht, das kostet weniger als eine zweite Gründungsversammlung.

Hinweis: Wir bauen und betreuen Vereinswebsites, wir sind keine Rechtsanwälte und keine Steuerberater. Die Gesetzesstellen sind wörtlich zitiert und verlinkt, alles andere sind Erfahrungen aus der Vereinsbetreuung. Für euren Fall fragt bitte das Amtsgericht, das Finanzamt, einen Notar oder eine Beratungsstelle für Vereine, zum Beispiel beim Landessportbund oder der Freiwilligenagentur.

Kai Rauch, Inhaber von vereinsbühne

Die Satzung liegt als Entwurf vor?

Dann stellt sie auf die Vorhabenseite. Wer mitgründen soll, will sie vorher lesen. Und ihr seht, wer zusagt.

Die Vorhabenseite ansehen →

Oder erst mal reden: 20 Minuten am Telefon, kostenlos.

Kostenlos bis zur EintragungZählt Zusagen, nicht KlicksEin Mensch geht ran