Der Vorstand:
wer ihn bildet, was er darf, was er riskiert.
„Wer macht den Vorstand?“ ist die Frage, an der mehr Gründungen scheitern als an der Satzung. Meist aus Angst vor Haftung und Arbeit. Beides ist kleiner, als der Ruf sagt, wenn die Satzung es richtig regelt. Was das Gesetz verlangt, was ihr gestalten könnt, und wen ihr sucht.
Der Verein muss einen Vorstand haben, und die Mitgliederversammlung wählt ihn. Wie viele Personen und wer allein unterschreiben darf, regelt eure Satzung; ohne Regel vertritt die Mehrheit. Vorstände arbeiten unentgeltlich, es sei denn, die Satzung erlaubt eine Vergütung. Und sie haften dem Verein bei Ehrenamt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vorstand ist kein Amt für die, die Zeit haben. Es ist eins für die, die zurückrufen.
Ein Vorstand, der vertritt.
Wortlaut · § 26 BGB(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
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„Vorstand“ im Sinne des Gesetzes sind nur die Personen, die den Verein nach außen vertreten. Sie stehen im Register. Beisitzer, Jugendwart, Pressewart sind „erweiterter Vorstand“, stehen nicht im Register und vertreten nicht. Das ist eine gute Aufteilung: drei im Register, so viele ihr wollt im Team.
Absatz 2 ist nachgiebig, § 40 BGB. Ohne Satzungsregel müssen bei drei Vorstandsmitgliedern immer zwei zusammen unterschreiben. Für den Alltag ist „Vorsitz und stellvertretender Vorsitz vertreten jeweils allein“ oder „je zwei gemeinsam“ praktischer. Die Bank will genau diese Zeile sehen.
Gewählt, widerruflich, unentgeltlich.
Wortlaut · § 27 BGB(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
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Amtszeit
Das Gesetz nennt keine. Zwei oder drei Jahre sind üblich, mit dem Satz, dass der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Ohne diesen Satz ist der Verein nach Ablauf der Amtszeit ohne Vorstand, und niemand darf unterschreiben.
Vergütung
Unentgeltlich heißt: Auslagen ja (§ 670 BGB, Fahrtkosten, Porto, Telefon), Honorar nein. Wollt ihr die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG zahlen, derzeit 960 Euro im Jahr, braucht die Satzung den Satz, dass die Mitgliederversammlung eine Vergütung beschließen darf. Ohne ihn verstößt jede Zahlung gegen § 27 Abs. 3 und gegen die Gemeinnützigkeit.
Widerruf
Die Versammlung kann den Vorstand jederzeit abberufen. Die Satzung kann das auf wichtige Gründe beschränken. Für kleine Vereine besser nicht: Ein Vorstand, der nicht mehr kann oder will, soll gehen können, ohne dass jemand einen Grund konstruieren muss.
Wofür Vorstände wirklich geradestehen.
Nach außen haftet der Verein für seinen Vorstand, § 31 BGB: Beschädigt ein Vorstandsmitglied im Vereinsauftrag fremdes Eigentum, zahlt der Verein, und dafür hat er die Haftpflichtversicherung. Nach innen, also gegenüber dem Verein, hat der Gesetzgeber das Ehrenamt geschützt:
Wortlaut · § 31a Abs. 1 BGBSind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
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Ein vergessener Versicherungsschein, eine verpasste Frist, eine falsche Entscheidung mit Augenmaß: einfache Fahrlässigkeit, keine Haftung. Grob fahrlässig ist, was jedem hätte auffallen müssen: Beiträge monatelang nicht einziehen, Steuererklärungen gar nicht abgeben, Geld ohne Beleg ausgeben.
Zwei Bereiche bleiben ernst, und die solltet ihr kennen: Steuern und Sozialabgaben. Wer als Vorstand die Abführung von Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen unterlässt, kann persönlich haften, § 69 AO und § 823 Abs. 2 BGB. Das betrifft Vereine mit Angestellten, nicht den Chor. Und Insolvenz: Ist der Verein zahlungsunfähig, muss der Vorstand den Antrag stellen, § 42 Abs. 2 BGB, sonst haftet er den Gläubigern. Für Vereine ohne Schulden kein Thema.
Eine Vereinshaftpflicht deckt Schäden an Dritten. Eine Vermögensschadenhaftpflicht für den Vorstand („D&O“) braucht ein Verein mit Angestellten, Immobilien oder sechsstelligem Etat. Ein Jugendtreff mit drei Euro Beitrag braucht die Haftpflicht und einen Kassenwart, der Belege sammelt.
Drei Rollen, sechs Leute.
Vorsitz
Redet: mit der Gemeinde, der Presse, den Mitgliedern. Leitet Versammlungen. Muss nicht die Idee gehabt haben, muss nur zurückrufen. Oft die Person, die andere vorschlagen, nicht die, die sich selbst vorschlägt.
Kasse
Rechnet: Konto, Beiträge, Belege, Kassenbericht, Steuererklärung. Die wichtigste Rolle für die Gemeinnützigkeit. Jemand, der Ordner mag. Wie die Kassenprüfung läuft, steht im Beitrag zur Kassenprüfung.
Schriftführung
Protokolliert: Versammlungen, Beschlüsse, Anmeldungen zum Register, Mitgliederliste. Die Rolle, die beim Vorstandswechsel entscheidet, ob der nächste Vorstand etwas vorfindet.
Sucht für jede Rolle zwei Leute: eine, die sie übernimmt, und eine, die sich vorstellen kann, sie in zwei Jahren zu übernehmen. Eine Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden ist zulässig und für Gründungen oft gut, weil niemand allein den Kopf hinhält. Lasst die Kandidaten vor dem Abend zusagen. Eine Wahl, bei der niemand will, ist das Ende der Versammlung.
Zum Vorstand.
Kann der Vorstand aus einer Person bestehen?
Müssen Vorstände Mitglieder sein?
Darf ein Minderjähriger in den Vorstand?
Was, wenn niemand den Vorstand will?
Was passiert beim Vorstandswechsel?
Hinweis: Wir bauen und betreuen Vereinswebsites, wir sind keine Rechtsanwälte und keine Steuerberater. Die Gesetzesstellen sind wörtlich zitiert und verlinkt, alles andere sind Erfahrungen aus der Vereinsbetreuung. Für euren Fall fragt bitte das Amtsgericht, das Finanzamt, einen Notar oder eine Beratungsstelle für Vereine, zum Beispiel beim Landessportbund oder der Freiwilligenagentur.
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Die Kandidaten stehen.
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