Die Anmeldung zum Vereinsregister:
Notar, Amtsgericht, „e. V.“.
Der letzte formale Schritt, und der einzige, bei dem ihr nicht allein seid: Der Notar beglaubigt, das Amtsgericht prüft. Wer anmeldet, was mitgeht, was der Rechtspfleger prüft, was es kostet, und was eine Zwischenverfügung ist.
Der Vorstand meldet den Verein beim Amtsgericht an, in dessen Bezirk der Sitz liegt. Die Unterschriften unter der Anmeldung beglaubigt ein Notar, inzwischen auch per Video. Mit der Anmeldung gehen Satzung und Protokoll ans Gericht. Es prüft, trägt ein oder weist mit Begründung zurück. Ab der Eintragung heißt ihr „eingetragener Verein“. Gebühren: 75 plus 25 Euro, dazu der Notar.
Der Notar prüft die Unterschrift. Der Rechtspfleger prüft den Rest.
Der Vorstand, beim Notar, für das Amtsgericht.
Wortlaut · § 55 BGBDie Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
§ 55 BGB bei gesetze-im-internet.de
Wortlaut · § 77 BGB(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
§ 77 BGB bei gesetze-im-internet.de
„In vertretungsberechtigter Zahl“ heißt: so viele Vorstandsmitglieder, wie nach eurer Satzung zusammen unterschreiben müssen. Steht dort „je zwei gemeinsam“, gehen zwei zum Notar. Steht dort „jeder allein“, reicht eine Person. In manchen Bundesländern führt ein zentrales Amtsgericht das Vereinsregister für mehrere Bezirke; das Registerportal sagt, welches für euren Sitz zuständig ist.
Der Notar formuliert die Anmeldung in der Regel selbst, wenn ihr ihm Satzung und Protokoll vorher schickt. Zum Termin: Personalausweis, das unterschriebene Original der Satzung, das Protokoll. Die Beglaubigung per Video läuft über das Portal der Bundesnotarkammer und braucht einen Ausweis mit Online-Funktion.
Drei Dokumente, elektronisch eingereicht.
- Die Anmeldung: Name, Sitz, Tag der Errichtung, die Vorstandsmitglieder mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort und Amt, die Vertretungsregelung wörtlich aus der Satzung. Unterschriften öffentlich beglaubigt.
- Die Satzung mit den Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern und dem Tag der Errichtung, § 59 Abs. 3 BGB.
- Das Protokoll der Gründungsversammlung als Urkunde über die Bestellung des Vorstands, § 59 Abs. 2 BGB, mit Anwesenheitsliste.
Der Notar reicht alles elektronisch ein. Ihr bekommt nichts zurück, das Gericht bewahrt die Dokumente auf, § 66 BGB. Behaltet deshalb eigene Kopien mit allen Unterschriften; der Ordner beginnt hier.
Der Rechtspfleger liest die Satzung.
Wortlaut · § 60 BGBDie Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
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In der Praxis gibt es vor der Zurückweisung eine Zwischenverfügung: ein Schreiben mit den Beanstandungen und einer Frist, meist vier bis sechs Wochen. Ihr behebt die Punkte, der Notar reicht nach, das Gericht trägt ein. Die häufigsten Beanstandungen:
| Beanstandung | Fundstelle | Abhilfe |
|---|---|---|
| Name unterscheidet sich nicht deutlich von einem eingetragenen Verein am Ort | § 57 Abs. 2 | Zusatz oder anderer Name, neuer Beschluss nötig |
| Satzung regelt Eintritt, Austritt, Beiträge, Vorstand oder Versammlung nicht | § 58 | Ergänzen, neuer Beschluss oder Ermächtigung des Vorstands |
| Vertretungsregelung unklar oder widersprüchlich | § 26 Abs. 1 Satz 3 | Eine eindeutige Zeile in der Satzung |
| Weniger als sieben Unterschriften, Datum fehlt | § 59 Abs. 3 | Nachunterschreiben, Datum ergänzen |
| Protokoll ohne Annahme der Wahl, ohne Namen, ohne Unterschrift | § 59 Abs. 2 | Ergänztes Protokoll oder schriftliche Annahmeerklärungen |
| Zweck auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet | § 21, § 22 | Zweck ideell fassen, Betrieb als Nebenzweck; sonst andere Rechtsform |
Vom Eingang bis zur Eintragung dauert es zwei bis acht Wochen, je nach Gericht und Jahreszeit. Mit Zwischenverfügung entsprechend länger. Ihr könnt beim Gericht anrufen und nach dem Stand fragen, die Rechtspfleger sind meist auskunftsfreudig, wenn man das Aktenzeichen nennt.
Was im Register steht, und was es kostet.
Wortlaut · § 64 BGBBei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
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Wortlaut · § 65 BGBMit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
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Das Gericht schickt eine Eintragungsmitteilung und veröffentlicht die Eintragung im Registerportal. Für Bank und Finanzamt braucht ihr einen aktuellen Registerauszug, den ihr dort für wenige Euro abrufen könnt.
| Posten | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ersteintragung | 75 € | Nr. 13100 KV GNotKG |
| Bereitstellung der Daten zum Abruf | 25 € | Nr. 13102 KV GNotKG, ein Drittel der Eintragungsgebühr |
| Beglaubigung je Unterschrift beim Notar | meist 20 bis 70 €, plus Auslagen und Umsatzsteuer | Nr. 25100 KV GNotKG |
| Entwurf der Anmeldung durch den Notar | zusätzlich, nach Geschäftswert | Entwurfsgebühr nach Teil 2 KV GNotKG, fragt vorher |
Die Gerichtskosten stellt das Gericht dem Verein in Rechnung, nach der Eintragung. Bis dahin hat der Verein kein Konto, also legt jemand aus und lässt es sich vom ersten Vereinsgeld erstatten. Beschluss dazu ins Gründungsprotokoll.
Zur Anmeldung beim Amtsgericht.
Können wir die Anmeldung selbst schreiben und nur beglaubigen lassen?
Muss jedes Vorstandsmitglied zum Notar?
Was ist eine Zwischenverfügung?
Wie lange gilt die Eintragung?
Hinweis: Wir bauen und betreuen Vereinswebsites, wir sind keine Rechtsanwälte und keine Steuerberater. Die Gesetzesstellen sind wörtlich zitiert und verlinkt, alles andere sind Erfahrungen aus der Vereinsbetreuung. Für euren Fall fragt bitte das Amtsgericht, das Finanzamt, einen Notar oder eine Beratungsstelle für Vereine, zum Beispiel beim Landessportbund oder der Freiwilligenagentur.
Das könnte euch auch helfen.
Die Anmeldung ist raus.
Die Wartezeit ist nicht leer.
Während das Gericht prüft, sammelt die Vorhabenseite weiter Zusagen. Nach der Eintragung wird sie zur Vereinswebsite, mit allem, was bis dahin drinsteht.
Die Vorhabenseite ansehen →Oder erst mal reden: 20 Minuten am Telefon, kostenlos.
